Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 Private Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert sich jedes Jahr.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024, auch als Versicherungspflichtgrenze bekannt, wurde im Vergleich zum Vorjahr vom zuständigen Bundesministerium von 66.600,- Euro auf 69.300-, Euro angehoben.

JahrAllgemeine JahresarbeitsentgeltgrenzeBesondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt seit 2003 die besondere Versicherungspflichtgrenze.
202469.300,0062.100,00
202366.600,0059.850,00
202264.350,0058.050,00
202164.350,0058.050,00
202062.550,0056.250,00
201960.750,0054.450,00
201859.400,0053.100,00
201757.600,0052.200,00

Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 ist nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze zu verwechseln. In vielen Fällen wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Gemeint ist damit die Einkommensgrenze, ab der ein fest angestellter Arbeitnehmer nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse unterliegt. Liegt das Bruttojahreseinkommen oberhalb dieser Grenze, kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder in eine private Krankenversicherung wechselt. Entscheidend dabei ist, dass die Grenze einmalig überschritten wurde und das voraussichtliche Einkommen auch in Zukunft oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Krankenversicherungspflicht in Deutschland

Zum 01.01.2009 wurde in Deutschland eine Versicherungspflicht für die Krankenversicherung eingeführt. Somit muss jeder Bürger eine gesetzliche oder private Krankenversicherung besitzen. Etwa 90 Prozent der Bevölkerung sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Diese beziehen entweder ein Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze oder sie sind im Rahmen einer Familienversicherung kostenlos mitversichert. Liegt das Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so können angestellte Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob sie sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder in eine private Krankenversicherung wechseln. Für selbstständig oder freiberuflich tätige Personen ist der Wechsel in eine private Krankenversicherung jederzeit und unabhängig vom erzielten Einkommen möglich.

Jährliche Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr durch die Bundesregierung neu festgelegt. Entscheidend hierfür ist die jeweils aktuelle Lohn- bzw. Gehaltssumme. Sind die Löhne und Gehälter in einem Jahr aufgrund von Lohnerhöhungen gestiegen, so muss auch mit einer Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze gerechnet werden. Dadurch wird der Zugang in die private Krankenversicherung erschwert und die Zahl der Pflichtversicherten, die Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen, bleibt erhalten bzw. erweitert sich. Auf diese Weise kann der Staat Einfluss auf die Beitragszahlungen für die gesetzliche Krankenversicherung nehmen.

Wechsel in die private Krankenversicherung

Liegt das Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann der Wechsel in eine private Krankenversicherung erfolgen.

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